Satzung
Präambel

Zweck des Vereins ist die Weiterführung des Projektes „TraumAMann“, das von 2019 bis 2024 vom Bayerischen Sozialministerium als Förderprojekt im Rahmen von „Gewaltloswerden Bayern“ für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener Männer* mit Erfolg betrieben wurde. Es wird eine Erweiterung des Konzeptes in den Zielen (s. u.) dargestellt.

Männer* und Jungen* sind für uns alle Personen, die sich als „Mann“ bzw. „Junge“ definieren oder sich als solche zu erkennen geben.

Das gilt auch für trans, inter- oder nicht-binäre Männer und Jungen.

Dem Erleben von Krisen gehen oft traumatische Erfahrungen voraus. Bereits einmalige Erlebnisse, wie z.B. Unfälle, erlebte Bedrohungen, Kriegserfahrungen aber auch wiederholte Gewalterlebnisse in der Kindheit, wie z.B. körperliche Gewalt, emotionale oder körperliche Vernachlässigung, sexuelle Gewalt, können tiefgreifende Verletzungen hinterlassen und zu einer Traumafolgestörung führen.

Diese können zu Problemen in folgenden Bereichen führen:
  • Zwischenmenschliche Beziehungen,
  • Alltagsbefähigung,
  • Konzentration und Gedächtnis,
  • Sexualität,
  • Gesundheit
Oft haben Männer* und Jungen*, die von Gewalt betroffen sind, psychische Vorbelastungen bzw. bereits im Vorfeld Täter*innen-Opfer-Verhalten erlebt. Traumatische Erlebnisse können begleitet sein von Wut, Scham, Schuld und führen häufig auch zu Vertrauensverlust zu anderen Menschen.

Folgeerfahrungen sind oft Ohnmachtsgefühle und eine innere Isolation. Hier eignen sich neben der Eingangsberatung, weitergehenden und fortlaufenden persönlichen Beratungen, auch Hilfeleistungen in Einzel- und Gruppensetting, als auch durchgängige niederschwellige Stabilisierungs- und Reorientierungs-Angebote.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
      (1) Der Verein führt den Namen „TraumAMann e.V.“.
      (2) Der Sitz des Vereins ist: Markt Schwaben, Landkreis Ebersberg
      (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      (4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, er führt dann den Namenszusatz e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

    (2) In dem Verein „TraumAMann e.V.“ verbinden sich Akteurinnen und Akteure, um im Besonderen die Beratung und Unterstützung von Trauma und Gewalt betroffenen Männern* und Jungen* und deren Angehörigen zu gewähren.

    (3) Der Verein setzt sich dafür ein, ein sicheres und unterstützendes Umfeld für die Betroffenen zu schaffen. Dies wird durch die Kenntnis und Anwendung der Polyvagaltheorie in allen Ebenen gewährleistet.

    (4) Gemeinnützige Zwecke des Vereins sind die Förderung


        a. von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),

        b. des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),

        c. der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),

        d. der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),

        e. der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene (§ 52 Abs. 2 Nr. 17 AO),

        f. der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO).

    (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
        a) die Unterstützung von Männern* und Jungen*, die Opfer von akuten und/oder chronifizierten traumatischen Erfahrungen und Gewalt sind.

        b) Psychosoziale Beratung und Unterstützung dieser unter a) genannten Betroffenengruppe

        c) Beratung im persönlichen Einzelgespräch und auch Online

        d) Stabilisierungskurse zur Förderung der emotionalen und psychischen Gesundheit

        e) Psychoedukation zu Traumafolgestörungen (PTBS) und Komplexen Traumafolgestörungen (K-PTBS)

        f) Bildung und Begleitung von Peer-Gruppen zur Förderung des Austauschs und der gegenseitigen Unterstützung

        g) Information für Betroffene über geeignete fachliche Unterstützungsmöglichkeiten und Einrichtungen.

        h) Allgemeine Prävention durch Information über Traumata, Gewalt und deren körperlichen und psychischen Folgen

        i) Fort- und Weiterbildung von Berufsgruppen, die mit traumatisierten Menschen arbeiten (z.B. Ärzt*innen und Therapeut*innen, Sozialpädagog*innen, Seelsorger*innen, Krankenschwestern und -pfleger, Altenpfleger*innen und in der Ersthilfe tätige Polizist*innen, Feuerwehren, Sanitäter*innen u. ä.).

        j) Weiterbildungen zu Themen wie Traumafachberatung, Stabilisierungsangeboten, Polyvagaltheorie und Bindungstheorie

        k) Vorträge in Schulen, öffentlichen Einrichtungen und Institutionen, Firmen u. ä. mit Information über die Wirkung von Traumata und deren psychischen Folgen.

        l) Wissenschaftliche Evaluationen und wissenschaftliche Begleitarbeit zum Thema „Männer* und Trauma“, bzw. „Männer* und Gewalt“

        m) Förderung von gesellschaftlicher Einordung und Akzeptanz des Themas „Männer* und Trauma/Gewalt“

        n) Vernetzung von Fachleuten und Einrichtungen für Hilfe, Beratung und Therapie bei Traumatisierungen und deren psychischen Folgen


    (6) Der Verein beachtet die ethischen Grundsätze, wie sie in jeder psychotherapeutischen und sozialen Arbeit, psychosozialer Beratung, Ausbildung und Supervision einzuhalten und üblich sind. Für den Verein bei der Beratung und Unterstützung von Trauma und Gewalt betroffenen Männern* und Jungen* und deren Angehörigen tätige Personen müssen vorab ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
    (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Aus- gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (3) Der Verein verfolgt seine Zwecke sowohl operativ als auch durch Förderung im Sinne der Mittelweitergabe.
§ 4 Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder.

    (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und eine aktive Rolle in der Verwirklichung der Zwecke des Vereins übernimmt.

    (3) Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder ist auf maximal 20 Personen begrenzt. Die ordentlichen Mitglieder, welche die Unterstützung, Beratung und Begleitung der Betroffenen übernehmen und in allen Bereichen des Vereins aktiv mitwirken, müssen entsprechende Erfahrung und Fachwissen nachweisen können.

    (4) Eine unterstützende Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben. Unterstützende Mitgliedern haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht. Wahl- und stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.

    (5) Die ordentliche oder unterstützende Mitgliedschaft wird erworben auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand, der darüber beschließt. Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, einen Antrag auf ordentliche oder unterstützende Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

    (6) Die Mitgliedschaft endet
        a. durch Kündigung, die gegenüber dem Vorstand drei Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären ist;
        b. durch Tod;
        c. durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, den der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen beschließt.
    (7) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 5 Organe des Vereins
    (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    (2) Der Vorstand kann jederzeit zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins weitere Gremien, wie etwa einen wissenschaftlichen Beirat oder z.B. auch Ausschüsse für konkrete Projekte errichten.

    (3) Die Gremien nach Absatz (2) sind jeweils rein beratend oder nur repräsentativ tätig.
§ 6 Vorstand
    (1) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

    (2) Der Vorstand wird grundsätzlich im Wege der Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird. Eine Wiederwahl ist - auch mehrfach - möglich. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

    (3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass von dieser Vertretungsmacht nur in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht wird, sofern diese erlassen ist.

    (4) Das Vertretungsrecht des Vorstandes für den Verein ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500, - (i. W. zweitausendfünfhundert) die Zustimmung zweier Vorstände erforderlich ist.

    (5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Tätigkeit im Vorstand tätig. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung kann eine Vergütung in angemessener Höhe gezahlt werden, soweit dies die finanzielle Lage des Vereins zulässt. Die Vorstandsmitglieder haben unabhängig davon Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen und nachgewiesenen Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung.

    (6) Mitglieder des Vorstandes haften – unabhängig von der Höhe der Vergütung der Vorstandstätigkeit und damit in erweiterter Anwendung des § 31 a BGB – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstandsmitglied einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

    (7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    (8) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Zu der Vorstandssitzung wird durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) eingeladen. Vorstandssitzungen können bei Bedarf auch in Form von Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Möglichkeit einstimmig (wobei Enthaltungen möglich sind). Kann eine Einstimmigkeit – trotz intensiver Bemühungen – nicht erreicht werden, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung zählt hierbei als nicht abgegebene Stimme.

    (9) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben, die im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung nähere Festlegungen zur Geschäftsführung und zum Vertretungsrecht im Innenverhältnis, zur Zusammenarbeit im Vorstand, zum Procedere der Vorstandssitzungen und der Beschlussfassung im Vorstand und ggf. zu Vergütungen für Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder trifft.

    (10) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine*n Geschäftsführer*in einsetzen. Dieser kann, soweit es die finanzielle Lage des Vereins zulässt, eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

    (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus. Für eine wirksame Einladung genügt der Versand an die zuletzt bekannte Adresse eines Mitglieds, es genügt auch eine Zustellung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.

    (4) Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder auch als virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort oder als hybride Mitgliederversammlung dergestalt durchgeführt werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Über die konkrete Form der jeweiligen Mitgliederversammlung und die Art der Durchführung beschließt der Vorstand nach seinem Ermessen und gibt sie bei der Einladung bekannt. Die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts sind stets zu beachten.

    Wird eine virtuelle oder hybride Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung erhalten. Die Zugangsdaten müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung gestellt werden. Mitglieder sind verpflichtet, die entsprechenden Daten ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

    (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.

    (6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
        b. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
        c. Wahl des Vorstandes
        d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
        e. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Vereinsauflösung;
        f. Wahl eines Rechnungsprüfers, soweit eine solche Wahl von den Mitgliedern verlangt wird. Der Rechnungsprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
    (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

    (8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit in dieser Satzung an anderer Stelle keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Eine Stimmenthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme.

    (9) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

    (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

    (11) Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SKM Augsburg e.V., Katholischer Verband für soziale Dienste, Klinkertorstr. 12, 86152 Augsburg, für die Männerschutzwohnung „ADAMI“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Diese Satzung bietet eine Grundlage für den Verein „TraumAMann e.V.“ und kann je nach spezifischen Bedürfnissen und rechtlichen Anforderungen angepasst werden.

Kontakt

TraumAMann e.V.

Markgrafenweg 33

85570 Markt Schwaben

postfach[at]traumamann.de

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